Freitag, 6. November 2015
Behinderten-Testament
Liebe Mitglieder, Kunden, Freunde und Interessierte der Lebenshilfe Breisgau,



die diesjährige Mitgliederversammlung der Lebenshilfe e. V. steht an. Im öffentlichen Teil der Versammlung hat der Vorstand der Lebenshilfe Freiburg eine hochkarätige Referentin gewinnen können. Frau Zaher vom Landesverband der Lebenshilfe Baden-Württemberg wird alle Interessierten, auch Nichtmitglieder der Lebenshilfe, zum Thema „Behindertentestament“ informieren Bitte merken Sie sich den nachstehenden Termin vor: Dienstag, 17.11.2015 findet um 19:00 Uhr



„Sterben bringt Erben“, dies weiß wohl jeder, auch wenn man keine juristischen Vorkenntnisse hat. „Eigentlich müsste man nun mal tätig werden, aber nicht jetzt, das hat noch Zeit.“ Diesen Gedankengang haben viele. Wer denkt schon gerne über einen Tod nach? Zudem ist man versucht, dem Thema Testament, welches auch noch eine schwierige rechtliche Materie darstellt, erst mal aus dem Weg zu gehen.



Grundsätzlich ist das auch nicht schlimm, denn das Gesetz sieht vor, dass das Vermögen in der Familie bleiben soll, wenn kein Testament errichtet worden ist. Die Verwandten erben automatisch in einer vom Gesetz vorgegeben Reihenfolge. Komplizierter gestaltet sich die Materie, wenn es sich beim Erben um einen Menschen mit Behinderung handelt, der Sozialleistungen bezieht. Was passiert, wenn ein Mensch mit Behinderung, der einkommensabhängige Sozialleistungen, wie zum Beispiel Leistungen der Grundsicherung, bezieht, automatisch Erbe wird?



Dann kann der Sozialhilfeträger Zugriff auf das Vermögen haben. Das Sozialamt prüft nämlich bei der Gewährung von Leistungen regelmäßig, ob überhaupt geleistet werden muss oder, ob es sich die Beträge, die für einen Hilfsbedürftigen ausgegeben werden oder wurden, beim Hilfsbedürftigen selber oder aber auch bei Dritten wieder zurückholen kann. Denn einen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben lediglich Menschen, die nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten.



Wenn ein Erbe, ein Mensch mit Behinderung, vermeintlich glücklicherweise Vermögen durch die Erbschaft erlangt, dann muss das Sozialamt demzufolge nicht mehr leisten. Vorteile aus einer Erbschaft sucht man hier vergebens. Nun stellt sich die Frage nach einer Lösung. Um dem Kind mit Behinderung eine finanzielle Absicherung zu gewährleisten, ohne, dass das Sozialamt Zugriff auf das vererbte Vermögen hat, ist es zwingend notwendig, ein sogenanntes Behindertentestament zu errichten. Hierbei stellt man sicher, dass Kinder mit Behinderung trotz Sozialhilfebezug ihr geerbtes Vermögen nutzen können.



Im Fachbereich Recht des Landesverbandes Lebenshilfe vermehren sich leider die Fälle, bei denen Eltern es versäumt hatten, ein Behindertentestament zu errichten und mit den Forderungen des Sozialamtes konfrontiert wurden. Dies stellt für alle Beteiligten eine missliche Lage dar. Nicht selten gehört zum Vermögen der Hilfsbedürftigen eine Immobilie, wenn sie erben. Dann ist der Weg vorgezeichnet. Die nächsten Monate sind die Erben einer langen Diskussion mit dem Sozialamt ausgesetzt. Diesen langwierigen, mühseligen Weg kann man sich sparen, indem man zu Lebzeiten ein wirksames Behindertentestament errichtet.



Herzliche Grüße



Ihr Team der Offenen Hilfen